Service-Bau Frank Altmann Maurermeisterbetrieb: Zuverlässigkeit - Pünktlichkeit - Fachkompetenz
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Mehr Informationen finden Sie in §35a EstG.
Direkter Link zum Gesetzestext (Bundesministerium der Justiz) und dem Änderungsgesetzt vom Dezember 2008 das in der beigefügten PDF  [Download PDF] entnommen werden kann.

AKTUELLES **** AKTUELLES ****

Handwerkerleistungen für Modernisierung und Gebäudeerhaltung sind von der Steuer absetzbar. 
Sparen Sie mit Ihrer Handwerksrechnung ab 2009 bis zu 1.200 Euro Steuern im Jahr

Bis zu 1200 Euro Steuern sparen!!Lohnkosten aus Handwerkerrechnungen bei Privatpersonen von der Steuerschuld abziehen, denn der Steuerabzug bei der Einkommensteuer für Lohnkosten aus Handwerkerrechnungen kann zusätzlich für Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden. 

Lohnkosten aus Handwerkerrechnungen bei Privatpersonen von der Steuerschuld abziehen, denn der Steuerabzug bei der Einkommensteuer für Lohnkosten aus Handwerkerrechnungen kann zusätzlich für Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden. 

Seit dem 1. Januar 2009 können Kosten für Handwerkerleistungen von der Steuerschuld abgezogen werden. Bei Kosten für Handwerkerleistungen können private Haushalte bis zu einem Rechnungshöchstbetrag von 6000 Euro (20 Prozent) der Kosten bei der nächsten Steuererklärung absetzen. Somit erstattet das Finanzamt zukünftig bis zu 1200 Euro.  Die Formvorschriften sind allerdings - genau wie bisher - genau zu beachten. So gibt das Gesetzt nur für Leistungen die ab 2009 erbracht und bezahlt wurden - nicht für Rechnungsstellungen in 2009 für Leistungen die jedoch in 2008 erbracht wurden.

Vorraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit ist, dass die Arbeitskosten und die Anteile der Mehrwertsteuer auf der Handwerkerrechnung separat ausgewiesen sind. Überweisung des Rechnungsbetrages auf das Konto des Handwerksbetriebes und Einreichung einer Überweisungsdurchschrift oder eines Kontoauszuges beim Finanzamt im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung.  Die maximale Förderung kann pro Haushalt einmal im Jahr geltend gemacht werden.

Auftraggeber erhalten die Steuerermässigung für die Kosten von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmassnahmen. Sowohl Mieter als auch Eigentümer die Ihre Immobilie selbst zu Wohnzwecken nutzen, können Kosten für Handwerkerleistungen absetzen, die in Ihrem Privathaushalt anfallen.

Privatkunden müssen die Handwerkerrechnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren und sie ggf. dem Finanzamt zusammen mit dem Überweisungsbeleg auf das Konto des Handwerkers vorlegen. Nicht begünstigt ist die Erstellung von etwas Neuem. Beispiel: Die Neuerrichtung eines Zaunes ist nicht begünstigt, hingegen aber die Reparaturarbeiten am defektem Zaun. Der Abzug erfolgt von der Steuerschuld und nicht bei der Einkunfts- oder Einkommensermittlung. Beispiel: Von 1000 Euro Arbeitskosten in der Handwerkerrechnung gibt es vom Finanzamt 200 Euro über die Steuererklärung zurück.

Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen nach dem Erlass der Finanzverwaltung unter anderem:

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden
  • Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, o.ä.
  • Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen
  • Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren
  • Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen)
  • Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
  • Modernisierung oder Austausch der Einbauküche
  • Modernisierung des Badezimmers
  • Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer und andere Gegenstände, die in der Hausratversicherung mitversichert werden können)
  • Maßnahmen der Gartengestaltung
  • Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück, unabhängig davon, ob die Aufwendungen für die einzelne Maßnahme Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand darstellen. Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt.
    Als Neubaumaßnahme gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen
  • Auch Aufwendungen zur Überprüfung von Anlagen (z.B. Gebühr für den Schornsteinfeger oder für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen) sind begünstigt. Das Gleiche gilt für handwerkliche Leistungen für Hausanschlüsse (z.B. Kabel für Strom oder Fernsehen), soweit die Aufwendungen die Zuleitungen zum Haus oder zur Wohnung betreffen und nicht im Rahmen einer Neubaumaßnahme anfallen
 
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